Urteil vom 03.11.2023 wird zur Bewährung ausgesetzt

Die mit Urteil des Kreissportgerichts Heide-Wendland vom 03.11.2023 gegenüber dem Spieler X (BSV Union Bevensen) bis zum 08.07.2024 verhängte Sperrstrafe wird unter Bezugnahme auf § 46 der Rechts- und Verfahrensordnung mit Wirkung vom 03.03.2024 zur Bewährung ausgesetzt, da der Spieler die in dem Urteil erteilte Auflage innerhalb der gegebenen Frist erfüllt hat.

Damit ist die mit Wirkung vom 08.10.2023 bis einschließlich 08.07.2024 verhängte Sperrstrafe, beginnend mit dem 03.03.2024 mit einer 12-monatigen Bewährungszeit auszusetzen.

Das Kreissportgericht erteilt hiermit den Hinweis, dass sich der Spieler in der festgesetzten Bewährungszeit, also bis einschließlich des 03.03.2025, sportlich einwandfrei zu verhalten hat.

Datum: 20. Februar 2024

9 Monate Sperrstrafe für „Kopfnuss“

Harte Strafe für einen Spieler des BSV Union Bevensen, die ggf. zur Hälfte auf Bewährung ausgesetzt wird. Nach dem versuchten Kopfstoß beschimpfte er seinen Gegenspieler mit "Hurensohn". Die Strafe für Tatmehrheit wurde auch noch verschärft, weil er im Mai 2022 schon einmal wegen Schiedsrichterbeleidigung eine Sperrstrafe verbüßen musste.

Im Kreisligaspiel zwischen BSV Bevensen und FSG Südkreis wurde Spieler X (BSV) in der 90.+3. Spielminute gefoult. Der Schiedsrichter pfiff Freistoß, doch der Spieler X war so aufgebracht, dass es zu einer Rudelbildung kam und er den Gegenspieler (FSB) schupste und versucht hat ihm eine „Kopfnuss“ zu geben, die der Gegenspieler aber ausweichen konnte. Der Schiedsrichter gab X (BSV) die Rote Karte. Beim Verlassen des Spielfeldes bezeichnete er seinen Gegenspieler als „Hurensohn“.

Wer einen so wie vom Spieler Y (FSG) und auch vom Schiedsrichter und seinem Assistenten beschrieben Kopfstoß ausführt, handelt in der Absicht sein Gegenüber auch zu verletzen. Auch wenn der Kopfstoß den Spieler Y um Millimeter verfehlte, so hat der Spieler X in Absicht gehandelt und billigend in Kauf genommen, diesen auch ernsthaft zu verletzen.

Bedauerlicherweise hat der Spieler X nach der Tätlichkeit, beim Verlassen des Spielfeldes eine erneute Verfehlung begangen, indem er den Spieler Y (FSG) als „Hurensohn“ beleidigt. Beide Vergehen sind hintereinander begangen worden, sodass hier Tatmehrheit vorliegt.

Strafverschärfend war dabei zu berücksichtigen, dass der Spieler X (BSV) bereits im Mai 2022 aufgrund einer Tätlichkeit bei einem Meisterschaftsspiel vom Kreissportgericht Heide-Wendland zu einer achtwöchigen Spielstrafe verurteilt wurde. So wurde entschieden die Hälfte der neunmonatigen Sperrstrafe, nämlich den Teil nach der Verbüßung der ersten viereinhalb Monate der Sperrstrafe, die dann folgende Sperrstrafe von viereinhalb Monaten nach Erfüllung der Auflage zur Bewährung auszusetzen.

Der Spieler X hat 1 Pflichttermin mit einem der beiden Konfliktlotsen des NFV Kreis Heide-Wendland zu vereinbaren. Sollte die abschließende Prüfung über die erteilte Auflage das Ergebnis bringen, dass die erteilte Auflage erfüllt wurde, so wird dann der Vorsitzende des Kreissportgerichtes Heide-Wendland durch Beschluss die dann noch bis zum 08.07.2024 geltende Sperrstrafe zur Bewährung aussetzen. Die Bewährungszeit wird dann vom Tage der Aussetzung der Sperre für 12 Monate festgesetzt werden.

Datum: 13. November 2023