Anrufung des TuS Barendorf und TuS Erbstorf abgelehnt
Während des Meisterschaftsspiel der 2. Kreisklasse Nord zwischen den Mannschaften TuS Erbstorf II gegen TuS Barendorf II kam es zu einer Tätlichkeit zwischen den Spielern X (TuS Barendorf) und Y (TuS Erbstorf).
Nach Eintragung durch den Schiedsrichter (SR) in den Spielbericht Online (SBO) und im Sonderbericht befand sich Herr X (TuS Barendorf) in einem Zweikampf um den Ball mit dem Spieler Y (TuS Erbstorf). X hat seinen Gegenspieler Y am Arm zu Boden gezogen.
Als Herr Y im Fallen war, hob Herr X seinen Fuß in Richtung Kopf und Brust von Herrn Y und traf diesen an der Brust. Der Schiedsrichter unterbrach das Spiel und verwies Herrn X mit Roter Karte des Feldes
Am Boden liegend schaute Herr Y, wo sein Gegenspieler ist, drehte sich mit ausgestrecktem Arm in seine Richtung und traf diesen mit der linken Hand an der Brust.
Der Sonderbericht des SR beschreibt eindeutig das Foul. Auch wenn der TuS Erbstorf mit dem Bezug auf das Schreiben des TuS Barendorf dem Schiedsrichter einen Wahrnehmungsfehler unterstellt, ist die Ausführung des Schiedsrichters für das Sportgericht glaubhaft, insbesondere da sich aus seiner Befragung ergab, dass er sich ca. 2 m vom Geschehen entfernt befand.
Es ist eindeutig der Tatbestand der Tätlichkeit, wenn auch „in leichteren Fällen“ erfüllt. Für Tätlichkeiten sieht eine Sperrstrafe von 3 Wochen bis zu 12 Monaten vor. Das Sportgericht sieht die Sperrstrafe von 3 auszutragenden Pflichtspiel(en) für beide Spieler, wie in den VEs angeordnet, in diesem Fall als angemessen an.