Schlag mit Ellenbogen ins Gesicht bringt 6 Monate Sperre

Im Meisterschaftsspiel der 1. Kreisklasse Süd kam es zu einer Tätlichkeit des Spielers X vom VfL Suderburg. X wurde vom Spieler Y (TSV Lehmke) gehalten. Als er bereits wieder losgelassen worden war, schlug X im Vorbeilaufen Y mit dem Ellenbogen ins Gesicht.

Der Schiedsrichter unterbrach das Spiel und verwies den Spieler X daraufhin mit Roter Karte des Feldes. Beim Verlassen des Platzes hat der Spieler X den Schiedsrichter beleidigt u.a. mit: „du bist doch ein scheiß Schiri“

  1. Das Sportgericht hat Spieler X (VfL Suderburg) zu einer Sperrstrafe von 6 Monaten, beginnend mit der Vorsperre vom 03.03.2024 bis zum 02.09.2024, bestraft. Ein Teil der verhängten Spielsperre, und zwar der Teil ab dem 03.06.2024 wird zur Bewährung ausgesetzt, wenn X sich beim Spieler Y und beim Schiedsrichter sich schriftlich bis 17.05.2024 zu entschuldigt.
  2. Sollten die Auflagen erfüllt werden, wird die dann noch bis zum 02.09.2024 geltende Sperrstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit wird dann vom Tage der Aussetzung der Sperre für 12 Monate festgesetzt.

Straferschwerend war bei dem Urteil die erst vor kurzem verhängte Sperrstrafe gem. Verwaltungsentscheid vom 10.09.2024, ebenfalls wegen einer Tätlichkeit.

Beschluss

In der o. g. Sportrechtssache hat das Kreissportgericht Heide-Wendland folgenden Beschluss erlassen:
  1. Die mit Urteil des Kreissportgerichtes Heide-Wendland vom 16.03.2024 gegenüber dem Spieler X (VFL Suderburg) bis zum 02.09.2024 verhängte Sperrstrafe wird unter Bezugnahme auf § 46 der Rechts- und Verfahrensordnung mit Wirkung vom 03.06.2024 zur Bewährung ausgesetzt, da der Spieler die in dem Urteil erteilte Auflage innerhalb der gegebenen Frist erfüllt hat. .
  2. Der Spielausschuss wird gebeten die Spielberechtigung für den Spieler X ab dem 03.06.2024 im Spielbericht-Online einzurichten.
  3.  Kosten für diesen Beschluss fallen nicht an, da diese bereits mit den Kosten des Urteils vom 16.03.2024 abgegolten sind. 

 

Entscheidungsgründe:

Mit dem Urteil vom 16.03.2024 erhielt der Spieler X (VFL Suderburg) die Bewährungsauflage sich sowohl beim Spieler Y (TSV Lehmke) als auch dem  Schiedsrichter schriftlich zu entschuldigen. Als Frist wurde ihm dabei der 17.05.2024 gesetzt.

Dem Vorsitzenden der II. Kammer des Kreissportgerichts Heide-Wendland wurde mit E-Mail, sowohl des Schiedsrichters als auch durch den TSV Lehmke für seinen Spieler, der Erhalt der Entschuldigungsschreiben bestätigt.  

Nach Ansicht des Vorsitzenden des Kreissportgerichts Heide-Wendland hat der Spieler X (VFL Suderburg) die Bewährungsauflage erfüllt.  

Damit ist die mit Wirkung vom 03.03.2024 bis einschließlich 02.09.2024 verhängte Sperrstrafe, beginnend mit dem 03.06.2024 mit einer 12-monatigen Bewährungszeit auszusetzen.  

Das Kreissportgericht Heide-Wendland erteilt hiermit den Hinweis, dass sich der Spieler X in der festgesetzten Bewährungszeit, also bis einschließlich des 03.06.2025, sportlich einwandfrei zu verhalten hat. Bei erneuter sportlicher Verfehlung während der Bewährungszeit (mehr als drei Wochen/Spielen Sperre oder Geldstrafe von mehr als 100,00 Euro), behält sich das Kreissportgericht Heide-Wendland vor, die mit diesem Beschluss unter Bewährung ausgesetzte Sperrstrafe zu widerrufen. Im Falle eines Widerrufes würde der restliche Teil der auferlegten Sperrstrafe  in einem Beschlussverfahren angeordnet werden.