Eingeräumte Bewährung wird widerrufen
Der Spieler X (TSV Gellersen) wurde mit Urteil 21/23/24 vom 14.03.2024 des Kreissportgerichts zu einer Sperrstrafe von zehn Monaten, beginnend mit der Vorsperre vom 18.02.2024 bis zum 18.12.2024, bestraft. Ein Teil er verhängten Spielsperre und zwar der Teil ab dem 18.08.2024 wurde zur Bewährung ausgesetzt. Der verbleibende Teil der restlichen Spielsperre wurde mit folgender Auflage ausgesetzt:
Der Spieler X sollte zwei Termine mit einem der beiden Konfliktlotsen vereinbaren. der erste Termin fand am 17.06.2024 mit Spieler X und dem Konfliktlotsen statt. Anstatt des zweiten Termins sollte Spieler X an einer Fair-Play Schulung teilnehmen. Dem Verein TSV Gellersen wurde mitgeteilt, dass die Bewährungsauflage erst erfüllt ist, wenn die vor der Saison angedachte Fairplay-Schulung stattgefunden hat. Seitens des Vereins TSV Gellersen erfolgte bis zum 18.08.2023 keine Rückmeldung, sodass die Bewährungsauflage nicht erfüllt wurde.
Somit bleibt der Spieler bis einschließlich 18.12.2024 für den gesamten Spielbetrieb gesperrt. Darunter fallen auch Freundschafts- und Turnierspiele.
10 Monate Serre für Faustschlag ins Gesicht
Angeblich soll der Spieler Y (Eintracht Elbmarsch) X mit den Worten „Du Hurensohn“ und „Du kannst deine Mutter ja mal vorbei schicken, dann wird sie mal richtig gefickt!“ beleidigt haben. Daraufhin lief Spieler X ca. 15 Meter über das Feld und verpasste Spieler Y einen Faustschlag ins Gesicht. Der Spieler Y ging blutend zu Boden. Der Spieler X wurde mit der Roten Karte des Feldes verwiesen. Der Schiedsrichter hat das Spiel daraufhin abgebrochen, zumal es sich um Freundschaftsspiel handelte, wie er sagte.
Der Vorfall wurde von der Polizei auf dem Platz aufgenommen und der Spieler Y legte dem Sportgericht ein ärztliches Attest vor. Vor dem Spiel musste noch geklärt werden, ob Spieler X überhaupt für ein Freundschaftsspiel spielberechtigt war, da seine Sperrstrafe aus dem Verwaltungsentscheid vom 15.11.2023 noch nicht abgelaufen sei. Dieses wurde aber vom Spielausschlussvorsitzenden erlaubt worden, was sich später aber als falsch herausstellte. Weiterhin wurde festgestellt, dass der Spieler X sich zusätzlich noch in einem Strafverfahren, welches bei der StA Lüneburg anhängig ist, zu verantworten hat.
- Der Spieler X wurde zu einer Sperrstrafe von 10 Monaten, beginnend mit der Vorsperre vom 18.02.2024 bis zum 18.12.2024, bestraft. Ein Teil der verhängten Spielsperre, und zwar der Teil ab dem 18.08.2024 wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Spieler X hat 2 Pflichttermine mit einem der beiden Konfliktlotsen des NFV Kreis Heide-Wendland zu vereinbaren. Sollten die Termine eingehalten werden, wird die Bewährungszeit dann vom Tage der Aussetzung (18.08.2024) der Sperre für 20 Monate, also bis 18.04.2026 festgesetzt.
- Der Spieler Y (Eintracht Elbmarsch) wird dem Vorwurf der Beleidigung freigesprochen. Das Sportgericht geht eher davon aus, dass es sich bei der Aussage des Co-Trainers um eine Gefälligkeitsaussage gehandelt hat, um den Spieler X zu entlasten. Bei der lautstarken Äußerung hätte auch der Schiedsrichter etwas hören müssen, dieser stand lediglich 10 – 15 m vom Geschehen entfernt. Neutrale Zeugen sind insgesamt nicht bekannt bzw. sind nicht genannt worden, der Schiedsrichter hat die Worte, wie bereits erwähnt, nicht wahrgenommen.
- Beiden beteiligten Vereinen TSV Gellersen und Eintracht Elbmarsch trifft am Abbruch des Spiels kein Verschulden.
- Der Vorwurf gegen den TSV Gellersen wegen möglicherweise fehlender Spielberechtigung des Spielers X wird fallengelassen.