Verfahren wird mangels Beweisen eingestellt

In dem Sportgerichtsverfahren wurde dem Vereinsverantwortlichen X der U15 Lüneburger SV vorgeworfen, seine eigenen Kinder nach dem Spiel geohrfeigt zu haben.

In dem Schreiben des Vereinsverantwortlichen Y der gegnerischen Mannschaft U15 SV Scharnebeck wurde X beschuldigt zwei seine eigenen Spieler noch auf dem Sportplatz, ohrfeigte und diese dann weinten.

Von beiden Vereinen, Vereinsverantwortlichen und auch Eltern, sowie Schiedsrichter gingen mehrere Stellungnahmen ein. Nach dem Spiel, wodurch auch immer veranlasst, drohte es zwischen den Spielern zu eskalieren, was durch das Eingreifen des Vereinsverantwortlicher X verhindert wurde. Hierbei wurde er wohl etwas lauter und musste seine „Jungs“ auch etwas härter anfassen. Das einige der Spieler des LSV weinten, wird dem verlorenen Spiel zugeschrieben, hat die Mannschaft sich durch die Niederlage dem Aufstieg und der Meisterschaft weiter entfernt, und nicht wegen Herrn X.

In all dem sieht das Sportgericht keine Tätlichkeiten durch den Vereinsverantwortliche X, nicht gegen eigene Spieler und auch nicht gegen andere. Die Gesamtwürdigung dieser Beweislage ließ nach Überzeugung des Kreissportgerichtes in diesem Verfahren keine Verurteilung des Vereinsverantwortlichen X LSV zu, das Verfahren war daher einzustellen.