550 € Strafen für Schiedsrichter Beleidigungen und Todesdrohungen

Verspätet, aber nicht vergessen:
Im Spiel der 3. Kreisklasse zwischen TuS Ebstorf III und Germania Ripdorf kam es in der 59. Spielminute zu einem weiteren Platzverweis. Darauf folgte eine Welle von Beleidigungen der Ripdorfer Teamoffiziellen und der Reservebank, dabei fielen Worte wie: „du Hurensohn“, „Vollidiot“ und auch noch andere beleidigende Äußerungen.

Insbesondere das Verhalten eines Zuschauers ist besonders verwerflich, der in Richtung des Schiedsrichters rief: „ich hau dich kaputt du Hurensohn. Wenn du nachher vom Sportplatz kommst, hau ich dich tot“.

Das Sportgericht geht davon aus, dass der Teamoffizielle des SV Germania Ripdorf durch seine aggressive Stimmung und rumschreie Auslöser der Beleidigungen war. Sowohl der mit der Roten Karte bestrafte Spieler X wie auch die Zuschauer Y (Spieler beim SV Germania Ripdorf) als auch der Zuschauer Z (Spieler bei Teutonia Uelzen) haben mit Ihren Beleidigungen die aggressive Stimmung noch verschärft. Sowohl die drei Mitglieder des NFV als auch der Teamverantwortliche und der Verein, wegen fehlender Ordner, wurden zu Strafen in Summe zu 550 Euro verurteilt.

Nur der Zuschauer A, der mit den Worten: „Ich hau dich kaputt du Hurensohn, wenn du nachher vom Sportplatz kommst, hau ich dich tot“ auffiel, konnte nicht bestraft werden, da er nicht Mitglied im NFV ist. Er konnte aber eindeutig identifiziert werden. Einzig dem Schiedsrichter bleibt es, aufgrund der Bedrohung mit dem Tode, vorbehalten, strafrechtlich gegen den Zuschauer A vorzugehen. Zu empfehlen wäre daher eine Anzeige bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft.

Bei der Festsetzung der Strafe wurde berücksichtigt, dass der „auffällige“ Zuschauer A eine erhöhte kriminelle Energie, eben den Schiedsrichter totzuschlagen, bedroht hat und auch nur mit Mühe vom Sportplatzgelände geführt werden konnte. Strafmildernd war zu berücksichtigen, dass der Verein Germania Ripdorf von Anfang an, an einer Aufklärung der Sachlage interessiert war und auch Namen von Personen genannt wurden, die letztendlich bestraft werden konnten. Hierbei ist insbesondere das kooperative Verhalten des 2. Vorsitzenden zu nennen.

Revisionsaussetzung:

Dem Vernehmen nach ist es offensichtlich zu Verwechselungen der Namen und somit auch der Vereine der Verurteilten gekommen. Nach Rückkehr aus dem Urlaub wurde das Urteil vom 20. September durch den zuständigen Richter entsprechend geprüft und noch einmal am 11. Oktober bestätig und nicht berichtigt. Somit war das Urteil am 18. Oktober 2023 rechtskräftig.

Datum: 18. November 2023