Beschluss: Bewährung wird widerrufen

Da die Spielerin Y (FC Echem) die im nachfolgendem Urteil erteilte Auflage nicht erfüllt hat, wird die eingeräumte Bewährung hiermit widerrufen und die Spielerin bleibt bis einschließlich den 10.09.2023 für den gesamten Spielbetrieb gesperrt.

Die Spielerin Y (FC Echem) wurde mit Urteil 21/22/23 des Kreissportgericht Heide-Wendland für ihr Verhalten zu einer Spielsperre von 4 Monaten bis 10.09.2023 gesperrt. Ein Teil der verhängten viermonatigen Sperrstrafe, und zwar der Teil ab dem 07.07.2023 wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Eine Überprüfung der Bewährungsauflage am 31.05.2023 durch das Kreissportgericht Heide-Wendland hat ergeben, dass kein schriftliches Entschuldigungsschreiben erfolgt ist. Eine telefonische Nachfrage bei Fußballobfrau des FC Echem, hat ergeben, dass die Spielerin Y (FC Echem) der Bewährungsauflage nicht nachkommen will. Die Auflage zur Erfüllung ist damit nicht erfüllt.

Gegen diese Entscheidung ist lediglich die gebührenfreie Beschwerde zulässig, wenn formelle Mängel (z.B. falsche Besetzung des Sportgerichts, Nichteinhaltung der Ladefristen etc.) geltend gemacht werden.

Zuschauerin (Spielerin) 4 Monate Spielsperre, Platzverein 150 € Strafe

Während und nach einer Partie der Frauenkreisklasse der Vereine SG Suhlendorf/Soltendieck II gegen SG Bodenteich/Soltendieck/Lüder (SG B/S/L) gab es provozierendes Verhalten der Zuschauer und Tätlichkeit der Spielerin X SG B/S/L.

Das Kreissportgericht hat am 11.05.2023 im schriftlichen Verfahren folgende Entscheidung getroffen:

  1. Das Kreissportgericht verurteilt den Platzverein TSV Suhlendorf wegen Vernachlässigung der „Platzdisziplin“ in Tatmehrheit „Fehlende Platzordner“ zu einer Geldstrafe von 150 Euro.
  2. Gegen die Spielerin X (SG B/S/L) wegen „Tätlichkeiten jeder Art“ zu einer Spielsperre von vier auszutragenden Pflichtspielen.
  3. Gegen die Spielerin Y (FC Echem), die als Zuschauerin anwesend war, zu einer Spielsperre von vier Monaten, beginnend mit der Urteilsverkündigung am 11.05.2023 bis einschließlich dem 10.09.2023 für sämtliche Pflicht-, Freundschafts- und Hallenspiele.

 

Entscheidungsgründe:

  1. Nach den verschiedenen Stellungnahmen - es schien als ob zwei unterschiedliche Spiele beschrieben wurden - insbesondere auch der des Schiedsrichters, war die Spielerin X (SG B/S/L) das gesamte Spiel über, vorsichtig ausgedrückt, Anfeindungen ausgesetzt. Unmittelbar nach Abpfiff begab sie sich zu der Person, die sie als Hauptpeinigerin ausgemacht hat und wurde tätlich. Das ist nicht zu entschuldigen, jedoch nachvollziehbar.
  2. Frau Y (FC Echem) war als Zuschauerin zu Gast bei dem Spiel, gleichzeitig ist sie Spielerin des FC Echem. Nach den Stellungnahmen steht für das Sportgericht eindeutig fest, dass Frau Y durch ihr Verhalten während des gesamten Spiels zu der Situation, die zu der Tätlichkeit gegen sie geführt hat, maßgeblich beigetragen hat. Wer als „friedlicher“ Zuschauer zu einem Spiel fährt, führt sicher keine Fahnen z.B. mit Stinkefinger mit. In der gesamten Stellungnahme ist nicht zu erkennen, dass Frau Y in irgendeiner Form bedauert, was aufgrund der Aktivitäten der Zuschauer des FC Echem entstanden ist, lediglich ihre eigenen Schmerzen. Es lässt sich nicht eindeutig klären, welche Wörter sie konkret verwendet hat, jedoch steht für das Sportgericht fest, dass sie sich im Bereich diskriminierender Aussagen bewegt hat. Nach § 43(13) RuVO kann für diskriminierendes Verhalten eine Sperre bis zu ein Jahr ausgesprochen werden. Unter Berücksichtigung der Verstöße sieht das Sportgericht hier die ausgesprochene Sperrstrafe von vier Monaten als notwendig und ausreichend sanktioniert an, zumal Frau Y die Möglichkeit gegeben wird die angebotene Bewährung zu nutzen und die Strafe entsprechend zu reduzieren.