Anrufung des SC Uelzen wird nicht statt gegeben

Im Spiel der 1. Kreisklasse VFL Suderburg II und SC Uelzen vom 14. August hat das Kreissportgericht folgende Entscheidung getroffen:
  1. Der Anrufung des Verantwortlichen X (SC Uelzen) gegen den Verwaltungsentscheid des Kreisspielausschusses Heide-Wendland vom 21.10.2021 wird nicht stattgegeben.
  2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Verantwortliche X unter Vereinshaftung des SC Uelzen.
  3. Eine Berufung gegen dieses Urteil ist unter Bezugnahme auf § 17 (2) der Rechts- und Ver-fahrensordnung ausgeschlossen.

Tatbestand:

In dem Spiel am 14.08.2022 erhielt der Verantwortliche X des Vereins SC Uelzen in der 45. Minute nach Kritik an dem Schiedsrichter von diesem die Gelbe Karte. Nachdem er weiterhin die Entscheidungen des Schiedsrichters kritisierte, wurde er in der 73. Minute durch Zeigen der Gelb/Roten Karte aus dem Innenraum des Spielfeldes verwiesen. Nach Spielschluss stürmte er auf den Platz und forderte vom Schiedsrichter eine längere Nachspielzeit.

Der Kreisspielausschuss verhängte gegen ihn einen Verwaltungsentscheid mit einer Geldstrafe von 40€ und Verfahrenskosten von 10€. Gegen diesen Bescheid hat der Betroffene Anrufung erhoben.

Urteil und Entscheidungsgründe:

Das Kreissportgericht hat der Anrufung nicht stattgegeben, weil der Verantwortliche X durch sein eigenes Verhalten, so wie er beschrieb, nach Ansicht des Kreissportgerichtes dabei sich selber belastete. Auch die vom Beschuldigten genannten beiden Entalstungszeugen A und B haben wenig zur Entlastung des Verantwortlichen X beigetragen. Im Gegenteil, sie bestätigten, dass X zweimal über die Bande sprang und den Schiedsrichter auf angebliche falsche Entscheidungen ansprach, sowie nach Spielende meckernd zum Mittelkreis ging.

Kosten:

Die Kosten in Höhe von 80 Euro hat der Verantwortliche X (SC Uelzen) unter Vereinshaftung zu tragen.

Detailurteil>>

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