558 Euro Strafen und Gebühren bei einem U13 Spiel
Nach SR-Bericht kamen bei der Unterbrechung die Vereinsverantwortlichen von beiden Mannschaften auf das Spielfeld. Der Vereinsverantwortliche der SV Scharnebeck wollte, dass der SR das Spiel abbricht, ansonsten wolle er dafür sorgen, dass er nicht mehr pfeifen werde.
Die Befragung des SR hat ergeben, dass seitens der Spieler des SV Teutonia Uelzen massiver Druck gegenüber ihm aufgebaut wurde, dass er bedrängt und beleidigt wurde. Das wurde massiv, als er das Spiel für einen Strafstoß in der 45. Minute unterbrach. Die Situation drohte seitens der Spieler des SV Teutonia Uelzen zu eskalieren. Dann kamen die beiden Vereinsoffiziellen auf den Platz und der Vereinsverantwortliche der SV Scharnebeck drohte ihm. Hieraufhin sah der SR, durch das Verhalten der Spieler bereits eingeschüchtert und verängstigt, sich nicht mehr in der Lage, das Spiel geordnet weiter zu leiten. Er brach das Spiel ab. Hiernach kamen Eltern auf das Spielfeld und er hörte rassistische Beleidigungen, an deren Wortlaut er sich nicht mehr erinnert, sowie auch „Nazischwein“.
Das Kreissportgericht hat folgendes Urteil ausgesprochen:
- D-Junioren 1. Kreisklasse U13 - Partie JSG Scharnebeck/Echem/Erbstorf - JSG Teutonia Uelzen/Veerßen wird für beide Mannschaften mit 0 Punkten und 0:5 Toren gewertet (Spielordnung §37(4)).
Die Vereine SV Scharnebeck und SV Teutonia Uelzen werden neben der vorgenannten Spielwertung wegen schuldhaftem Herbeiführens eines Spielabbruches unter Bezugnahme auf § 42 (15) RuVO zur Zahlung einer Geldstrafe in Höhe von 100,00 Euro verurteilt.
- Der Vereinsoffizielle Herr X der Spielvereinigung Scharnebeck wird wegen unsportlichen Verhaltens in Tatmehrheit mit SR Bedrohung §45(2+4) RuVO zu einer Geldstrafe in Höhe von 75,00 Euro verurteilt.
- Der Vereinsoffizielle des SV Teutonia Uelzen wird wegen unsportlichen Verhaltens §45(2) RuVO zu einer Geldstrafe in Höhe von 25,00 Euro verurteilt.
- Gegen die Vereine SV Scharnebeck und SV Teutonia Uelzen wird wegen „diskriminierendem Verhalten von Anhängern“ gemäß § 42 (30) RuVO eine Geldstrafe in Höhe von jeweils 100,00 Euro ausgesprochen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Vereine SV Scharnebeck und SV Teutonia Uelzen je zu 1/2.
Für das Kreissportgericht ist es nicht nachzuvollziehen, dass zwölfjährige Menschen auf einen sechszehnjährigen Schiedsrichter solchen Druck ausüben. Weiterhin ist von einem Vereinsoffiziellen ein anderes Verhalten zu erwarten.